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Gutachteninhalt und Bestimmung nach § 194 Baugesetzbuch

 

 

 

 

 

Nach § 194 BauGB wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der im

Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr

nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks

ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

 

  

 

 

 



 

 

  

 

Lothar Groß Dipl. Verwaltungswirt (FH) unabhängiger Gutachter für Immobilienbewertungen in 51515 Kürten, Hohenstein 16  | info@gutegutachten.de