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Gutachteninhalt und Bestimmung nach § 194 Baugesetzbuch
Nach § 194 BauGB wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der im Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
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| | Lothar Groß Dipl. Verwaltungswirt (FH) unabhängiger Gutachter für Immobilienbewertungen in 51515 Kürten, Hohenstein 16
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